FÜNFTER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE TITEL I EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN Artikel 154
Artikel 154
Das Europäische Parlament tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Es nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
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