Artikel 155
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 155
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
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