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Artikel 14 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

KOMMUNIKATIONSSYSTEME

Artikel 14

a. Jeder Staat gestattet und schützt die freie Kommunikation der Organisation für amtliche Zwecke zwischen den sich in den Staaten aufhaltenden Inspektoren der Organisation und dem Sitz und den Regionalbüros der Organisation, einschließlich der automatischen und nichtautomatischen Übermittlung von Daten aus Vorrichtungen der Organisation zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung oder Messung. Die Organisation hat in Konsultation mit dem betreffenden Staat das Recht, die auf internationaler Ebene eingerichteten Direktkommunikationssysteme zu benutzen, einschließlich der Satellitensysteme und anderen Formen der Telekommunikation, die in diesem Staat nicht benutzt werden. Auf Ersuchen eines Staates oder der Organisation werden die Einzelheiten der Durchführung dieses Abschnitts in dem betreffenden Staat, was die automatische oder nichtautomatische Übermittlung von Daten aus Vorrichtungen der Organisation zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung oder Messung betrifft, in den Ergänzenden Abmachungen festgelegt.

b. Bei der Kommunikation und Informationsübermittlung nach Abschnitt a wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, urheberrechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen sowie die Anlagedaten, die der betreffende Staat als besonders schutzbedürftig erachtet, zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088617

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