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Artikel 14 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 14

Für die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 und für alle ergänzenden Auskünfte über die Vermögenslage des Antragstellers können die Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander und in ihrer eigenen Sprache verkehren. Dadurch entstehende Übersetzungskosten sind nicht zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032116

alte Dokumentnummer

N2198016317T

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