vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 14

Geltungsdauer des Abkommens

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000807

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)