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Artikel 15 Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1999

Artikel 15

Kündigung

(1) Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000808

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