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Artikel 14 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund — Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 14

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 Millionen Euro, hiervon 80 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind:

Burgenland:

2,883 %

Kärnten:

5,704 %

Niederösterreich:

18,370 %

Oberösterreich:

17,553 %

Salzburg:

6,364 %

Steiermark:

12,925 %

Tirol:

8,645 %

Vorarlberg:

4,911 %

Wien:

22,645 %

  

(1a) Die je Bundesland im Kindergartenjahr 2022/23 verfügbaren Beträge gemäß Abs. 1 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um die je Bundesland nicht verbrauchten Mittel entsprechend der Abrechnung über die Verwendung der Mittel des Kindergartenjahres 2021/22 gemäß Art. 19 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, BGBl. I Nr. 103/2018. Die Restmittel können für Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 verwendet werden.

(2) Der Zuschuss, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, und die Kofinanzierung sind für folgende Bereiche nach folgenden Anteilen zu verwenden:

  1. 1. für den Ausbau des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots mindestens 51 Prozent des Bundeszuschusses,
  2. 2. für die frühe sprachliche Förderung mindestens 19 Prozent des Bundeszuschusses.

(2a) Die nach Finanzierung der Besuchspflicht nach Art. 5 überschüssigen Zweckzuschüsse für die Besuchspflicht können von den Ländern ebenfalls für die Zwecke gemäß Abs. 2 flexibel eingesetzt werden.

(3) Finanzmittel der Gemeinden, die für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Die Finanzmittel, die von privaten Trägern von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für Zwecke des Ausbaus des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots eingesetzt werden, sind zur Hälfte bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Trägern geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Kindergartenjahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.

(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot, Kinderbildungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247080

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