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Artikel 13 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund — Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 13

Aufgaben der Länder in der Umsetzung

(1) Die Länder verpflichten sich,

  1. 1. im Rahmen der Aufsichtspflicht zur Überprüfung der Einbeziehung der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 an geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen;
  2. 2. dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte die Qualifikationen gemäß Art. 11, insbesondere auch im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung, aufweisen und sich im entsprechenden Ausmaß fort- und weiterbilden;
  3. 3. dafür Sorge zu tragen, dass die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen ihre Verpflichtungen, insbesondere auch zur Dokumentation und Auskunftserteilung über die erfolgte sprachliche Förderung an die besuchten Pflichtschulen, wahrnehmen; bereits bestehende Instrumente zur Dokumentation der Entwicklung des Kindes sowie zur erfolgten sprachlichen Förderung, die im jeweiligen Bundesland etabliert sind, können für diese Zwecke verwendet werden;
  4. 4. die pädagogischen Konzepte, Leitbilder, Grundsätze, Schriften, Statuten oder Regelungen des Trägers einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung vor der landesgesetzlichen Genehmigung einer Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Werte- und Orientierungsleitfaden zu unterziehen und diese stichprobenartig von Amts wegen zu überprüfen. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass diese in Widerspruch zum Werte- und Orientierungsleitfaden stehen, ist unverzüglich eine Einzelfallprüfung der betreffenden elementaren Bildungseinrichtungen einzuleiten. Dazu können andere Einrichtungen unterstützend herangezogen werden. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist unverzüglich über die Ergebnisse der Prüfung in Kenntnis zu setzen;
  5. 5. Dokumentationen gemäß dieser Vereinbarung zu führen und Berichte ordnungsgemäß und termingerecht zu legen;
  6. 6. die widmungsgemäße Verwendung der vom Bund gewährten Zweckzuschüsse zu überprüfen und zu bestätigen;
  7. 7. die Konzepte gemäß Art. 16 zu erstellen und dem Bund vorzulegen.

(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichten sich die Länder darüber hinaus, den beitragsfreien halbtägigen Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß Art. 6 landesgesetzlich zu gewährleisten.

(3) Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung verpflichten sich die Länder darüber hinaus,

  1. 1. Konzepte gemäß Abs. 1 Z 7 für die frühe sprachliche Förderung in Übereinstimmung mit den pädagogischen Grundlagendokumenten zur Art. 15a BVG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik zu erstellen;
  2. 2. die Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 10 termingerecht durchzuführen;
  3. 3. die frühe sprachliche Förderung gemäß Art. 9 an mehr als 40 Prozent aller geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im jeweiligen Bundesland anzubieten;
  4. 4. die gegebenenfalls erforderliche, die Bildungssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Art. 2 Z 8 lit. b in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen entsprechend der Konzepte gemäß Art. 16 durchzuführen;
  5. 5. dafür auf landesgesetzlicher Ebene Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, nicht nachkommen.

Schlagworte

Werteleitfaden

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247079

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