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Artikel 14 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

Artikel 14

Ausbildung und technische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten oder verstärken die besondere Ausbildung für die Bediensteten der Einwanderungsbehörden und sonstiger zuständiger Bediensteter auf dem Gebiet der Verhütung der in Artikel 6 genannten Handlungen und der menschlichen Behandlung der Migranten, die Gegenstand dieser Handlungen geworden sind, bei gleichzeitiger Achtung ihrer in diesem Protokoll festgelegten Rechte.

(2) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft zusammen, um sicherzustellen, dass das Personal in ihrem Hoheitsgebiet eine angemessene Ausbildung in der Verhütung, Bekämpfung und Unterbindung der in Artikel 6 genannten Handlungen und zum Schutz der Rechte der Migranten, die Gegenstand dieser Handlungen geworden sind, erhält. Diese Ausbildung umfasst

  1. a) die Verbesserung der Sicherheit und der Qualität von Reisedokumenten;
  2. b) das Erkennen und Aufdecken gefälschter Reise- oder Identitätsdokumente;
  3. c) die Gewinnung von strafrechtlich bedeutsamen Informationen, insbesondere in Bezug auf die Identifizierung organisierter krimineller Gruppen, die bekanntlich oder mutmaßlich die in Artikel 6 genannten Handlungen begehen, die bei der Schlepperei von Migranten angewandten Beförderungsmethoden, den Missbrauch von Reise- oder Identitätsdokumenten für die in Artikel 6 genannten Handlungen und die bei der Schlepperei von Migranten benutzten Mittel zum Verdunkeln dieser Handlungen;
  4. d) die Verbesserung der Verfahren zur Entdeckung geschleppter Personen an konventionellen wie nichtkonventionellen Ein- und Ausreisepunkten und
  5. e) die menschliche Behandlung von Migranten und den Schutz ihrer in diesem Protokoll festgelegten Rechte.

(3) Die Vertragsstaaten, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, erwägen die Gewährung technischer Hilfe an die Staaten, die häufig Herkunfts- oder Transitländer für Personen sind, die Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen sind. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften, die erforderlichen Mittel, wie Kraftfahrzeuge, Computersysteme und Belegleser, zur Verfügung zu stellen, um die in Artikel 6 genannten Handlungen zu bekämpfen.

Schlagworte

Reisedokument, Einreisepunkt, Herkunftsland

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096837

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