WETTBEWERB
ARTIKEL 14
- 1.Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispielsweise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.2.Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestimmungen in Anhang III.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20010123
Dokumentnummer
NOR40200129
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