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ARTIKEL 14 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

WETTBEWERB

ARTIKEL 14

  1. 1.Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Anhangs III. Sind in anderen Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, beispielsweise in Assoziierungsabkommen Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen enthalten, so gelten diese Regeln zwischen den betreffenden Vertragsparteien.2.Artikel 15, 16 und 17 gelten nicht hinsichtlich der Bestimmungen in Anhang III.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200129

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