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Artikel 14 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 14

Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.

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