Artikel 14
Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 14
Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.
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