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Artikel 14 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Sie kann mit beidseitiger, schriftlicher Zustimmung der Parteien ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder von einer Partei durch schriftlicher Mitteilung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(4) Bei Beendigung dieser Rahmenvereinbarung werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen betreffend Finanzielles werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 8 dieser Vereinbarung betreffend Informationssicherheit gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung weiter.

Unterzeichnet in Innsbruck, am 15. Mai 2004 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.

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