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Artikel 8 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 8

Informationssicherheit

Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

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