Artikel 14
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratung (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden kann) hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011596
Dokumentnummer
NOR12150424
alte Dokumentnummer
N9198523023J
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