Artikel 13
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität notwendig sein können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011596
Dokumentnummer
NOR12150423
alte Dokumentnummer
N9198523022J
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