Artikel 14
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012696
Dokumentnummer
NOR12157591
alte Dokumentnummer
N9199712388Y
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