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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Malediven)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.

(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012696

Dokumentnummer

NOR12157590

alte Dokumentnummer

N9199712387Y

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