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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Artikel 14

Beistellung von Statistiken

1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.

2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012373

Dokumentnummer

NOR12155008

alte Dokumentnummer

N9199435002J

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