Artikel 14
Beistellung von Statistiken
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012373
Dokumentnummer
NOR12155008
alte Dokumentnummer
N9199435002J
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