Artikel 14
Besteuerung
Solange dieses Abkommen in Kraft ist, handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen des am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie auch mit den Abänderungen hiezu hinsichtlich aller Abgaben auf Kapital und Einkommen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012279
Dokumentnummer
NOR12154404
alte Dokumentnummer
N9199330192J
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