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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 13

Verkauf und Geldtransfer

1. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Verkauf von Flugscheinen selbst und, nach eigenem Ermessen, durch Vertreter vorzunehmen. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Flugscheine in der Währung des betreffenden Landes oder, nach eigenem Ermessen, in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder zu verkaufen, wobei es jedermann freisteht, solche Flugscheine in der von dem Fluglinienunternehmen angenommenen Währung zu erwerben.

2. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, über Verlangen die aus dem normalen Betrieb stammenden Einnahmen umzutauschen und in sein Land zu überweisen. Der Umtausch und die Überweisung sind ohne Einschränkung zu dem im Zeitpunkt der Antragstellung für den Transfer gültigen Wechselkurs für laufende Zahlungen zu genehmigen; sie unterliegen keinerlei Gebühren, mit Ausnahme jener, die von Banken üblicherweise für derlei Geschäfte eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154403

alte Dokumentnummer

N9199330191J

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