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Artikel 14 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 14

1. Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme von Frauen auf dem Lande und deren bedeutende Rolle für das wirtschaftliche Überleben ihrer Familien sowie auch ihre Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftssektoren, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieser Konvention auch auf Frauen auf dem Lande Anwendung finden.

2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frauen auf dem Lande, um dafür zu sorgen, daß sie unter den gleichen Bedingungen wie Männer an der ländlichen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen teilhaben können, und gewährleisten ihnen insbesondere folgende Rechte:

  1. a) Mitwirkung auf allen Ebenen an der Ausarbeitung und Durchführung von Entwicklungsplänen;
  2. b) Zugang zu angemessenen Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge einschließlich Informationen, Beratungsdiensten und Einrichtungen der Familienplanung;
  3. c) unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus Programmen der sozialen Sicherheit;
  4. d) schulische und außerschulische Ausbildung und Bildung jeder Art, einschließlich funktioneller Alphabetisierung, darunter auch die Nutzung aller Gemeinschafts- und Volksbildungseinrichtungen zur Erweiterung ihres Fachwissens;
  5. e) Organisation von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften zur Erlangung wirtschaftlicher Chancengleichheit durch selbständige oder unselbständige Arbeit;
  6. f) Teilnahme an allen Gemeinschaftsaktivitäten;
  7. g) Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungseinrichtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen;
  8. h) angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanitäre Einrichtungen, Elektrizität und Wasserversorgung sowie Verkehrs- und Nachrichteinrichtungen.

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