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Artikel 15 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

TEIL IV

Artikel 15

1. Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich.

2. Die Vertragsstaaten gewähren Frauen in zivilrechtlichen Angelegenheiten dieselbe Rechtsfähigkeit wie Männern und geben ihnen dieselbe Gelegenheit zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie Frauen das gleiche Recht ein, Verträge abzuschließen und Vermögen zu verwalten, und gewähren ihnen Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.

3. Die Vertragsstaaten kommen überein, daß alle Verträge und alle sonstigen privaten Urkunden jeglicher Art, deren Rechtswirkung die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau zum Ziel hat, nichtig sind.

4. Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsorts.

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