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Artikel 14 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2007

Artikel 14

Artikel 14

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es verboten, ein- oder auszusteigen sowie Waren in den oder aus dem Zug zu bringen.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen Waren, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, nur im Güter-, Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert werden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und Tiere nach Maßgabe des Artikels 3 mitgenommen werden. Auf Lokomotiven und Tendern, im Motorenraum von Triebwagen sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt werden, die von den österreichischen Eisenbahnbediensteten zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der Dienstreise benötigt werden.

Schlagworte

Anschlußdienst, Güterwagen, Gepäckwagen, Gepäckabteil

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR40193855

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