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Artikel 13 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 13

(1) Beförderungsverbote der Ungarischen Volksrepublik zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.

(2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen oder Tierpässen versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind derartige Dokumente nicht erforderlich.

(3) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine tierärztliche Grenzkontrolle nicht statt. Ebenso ist eine Durchfuhrbewilligung nicht erforderlich.

(4) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr kein Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.

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