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Artikel 14 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 14

Rechtsstellung der Eisenbahnbediensteten

(1) Die im Gebietsstaat dienstlich tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(2) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten, insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.

(3) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung werden ausschließlich im Nachbarstaat zu den Steuern von Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat oder von der Nachbarverwaltung erhalten haben, herangezogen.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die zuständige Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

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