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Artikel 13 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 13

Sprachgebrauch

(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung müssen daher die Dienstsprache der Nachbarverwaltung in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 haben sich die Vertreter (Artikel 9) der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr mit den Eisenbahnbediensteten der Eigentumsverwaltung deren Dienstsprache zu bedienen. Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(3) Die Aufschriften an den Diensträumen der Vertretungen erfolgen in beiden Dienstsprachen. An erster Stelle stehen die Aufschriften in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung.

(4) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken von einer Eisenbahnverwaltung an einen Betriebswechselbahnhof oder eine Vertretung zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.

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