Artikel 14
Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen nach Artikel 7;
- d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
- e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;
- f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
- g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011325
Dokumentnummer
NOR40004858
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