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Artikel 14 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für den privaten Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 14

Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 7;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
  5. e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;
  6. f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
  7. g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004858

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