Artikel 143
(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 138 bis 142 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im Rahmen dieser Akte der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt werden.
Haben die neuen Mitgliedstaaten bestehende oder beabsichtigte Beihilfemaßnahmen bereits vor dem Beitritt mitgeteilt, so gelten diese als am Tag des Beitritts notifiziert.
(2) In bezug auf die Beihilfen nach Artikel 142 legt die Kommission dem Rat ein Jahr nach dem Beitritt und danach alle fünf Jahre einen Bericht vor über
* die erteilten Genehmigungen;
* die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen
gewährt wurden.
Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche diese Genehmigungen erhalten haben, der Kommission rechtzeitig Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der Landwirtschaft in den betroffenen Regionen.
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