Artikel 142
(1) Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.
(2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt:
- geringe Bevölkerungsdichte;
- Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;
- flächenmäßiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche.
(3) Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht
- an die künftige Produktion gebunden sein;
- zu einer Erhöhung der Produktion oder der während eines von der Kommission noch festzulegenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt festgestellten Gesamthöhe der Stützung führen.
Die Beihilfen können regional gestaffelt werden.
Diese Beihilfen müssen insbesondere gewährt werden zur
- Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepaßt sind;
- Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
- Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse;
- Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.
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