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Artikel 13 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 13

Konsultationen

13.1 Wird einem Antrag gemäß Artikel 11 stattgegeben, werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein können, sobald wie möglich, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung, zu Konsultationen eingeladen, um die im Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

13.2 Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen *1).

13.3 Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

13.4 Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln, einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Durchführung der Untersuchung verwendet wurden.

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*1) Gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach den Teilen II, III oder X dieses Übereinkommens bilden.

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