Artikel 13
(1) Unternehmen, die Grenzbauwerke errichten, instand halten, erneuern oder betreiben, unterliegen für den Vollzug dieses Vertrages innerhalb des Bereiches der Grenzbauwerke und der Bau- oder Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
- a) des Personen- und Warenverkehrs in die und aus der Bau- oder Werkzone,
- b) des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bei der Durchführung der Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.
Schlagworte
Personenverkehr, Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40100571
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