Artikel 14
Auf die Grenzabfertigung innerhalb der Bau- und Werkzone findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird.
Schlagworte
Bauzone, Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40100572
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