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Artikel 13 Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 13

Artikel 13. In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf den 1. Juli 1924 hinausgeschoben werden.

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