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Artikel 14 Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 14

Artikel 14. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Lande durch die Regierung im Falle eines Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.

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