Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
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