Artikel 12
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die Leistungen zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Dänemark
von den für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitseinrichtungen des Landkreises oder der Gemeinde.
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