Artikel 13
Die im Artikel 12 genannten Stellen können bei Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 13
Die im Artikel 12 genannten Stellen können bei Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
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