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Artikel 12 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 12

Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen über die Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen Trägern, Behörden und Gerichten gelten für die Durchführung dieses Übereinkommens entsprechend.

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