Artikel 13
(1) Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 10 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht nach Maßgabe des inneren Rechtes schriftlich einbringen oder zu Protokoll geben.
(2) Das Gericht, das mit einem Antrag nach Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß des im Artikel 11 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
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