KAPITEL III
Befreiung von Gebühren und andere Begünstigungen
Artikel 10
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zuzulassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im anderen Vertragsstaat.
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