vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 13 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 13

Gesundheits- und Pflanzenschutz

(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen.

(2) Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher- und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission, wie Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Zertifizierungs-, Kontroll- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Verfahren für die Zulassung von Betrieben und der Umsetzung der Zonenabgrenzungsgrundsätze.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Kapazitätsausbau im Bereich Gesundheits- und Pflanzenschutz sowie auf Ersuchen im Bereich Tierschutz zusammenzuarbeiten.

(4) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen im Rahmen dieses Artikels rasch einen Dialog über diese Fragen auf.

(5) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201045

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)