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ARTIKEL 12 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

TITEL III

HANDEL UND INVESTITIONEN

ARTIKEL 12

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung der Rolle des multilateralen Handelssystems bei der Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und handelsrelevante Fragen auf.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in höchstmöglichem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen, insbesondere von nichttariflichen Hemmnissen, hinzuarbeiten und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.

(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und dass Hilfe in Form von Handelspräferenzsystemen die Entwicklung der Empfängerländer unterstützt hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über diese Hilfe in vollem Einklang mit den WTO-Regeln zu verstärken.

(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik, einschließlich der Abfallwirtschaftspolitik, auf dem Laufenden.

(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit, die Erarbeitung von Lösungen für Handelsprobleme und der Erörterung anderer handelsrelevanter Anliegen in den Bereichen, die in den Artikeln 13 bis 19 genannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201044

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