vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13. Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1949

Artikel 13.

Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem vertragschließenden Teil mit einjähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Kündigung beim anderen vertragschließenden Teil eintrifft.

Gegeben zu Wien am 19. Dezember 1949 in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145383

alte Dokumentnummer

N9195041630L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)