Artikel 13
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen, sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen, und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011495
Dokumentnummer
NOR40005739
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