vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

III. ERZIEHUNG

Artikel 13

Schulbücherrevision

Die Vertragsstaaten tauschen Lehrbücher der Geschichte und Geographie, die an Schulen verwendet werden, zur Überprüfung aus, um eine angemessene, auf dem letzten Stand befindliche und richtige Darstellung des anderen Staates herbeizuführen. Bemerkungen und Vorschläge für mögliche Verbesserungen werden den Schulbuchverfassern und -herausgebern auf diplomatischem Wege zugeleitet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)