III. ERZIEHUNG
Artikel 13
Schulbücherrevision
Die Vertragsstaaten tauschen Lehrbücher der Geschichte und Geographie, die an Schulen verwendet werden, zur Überprüfung aus, um eine angemessene, auf dem letzten Stand befindliche und richtige Darstellung des anderen Staates herbeizuführen. Bemerkungen und Vorschläge für mögliche Verbesserungen werden den Schulbuchverfassern und -herausgebern auf diplomatischem Wege zugeleitet.
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